Webinare, Online-Kurse, Coaching – immer mehr passiert online.
Doch vielen Anbietern ist nicht klar: Manche Formate fallen unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Das bedeutet: strenge Regeln, klare Pflichten, saftige Konsequenzen.
Das Tückische: Oft ist gar nicht eindeutig, ob dein Angebot dazugehört – bis es zu spät ist. Und dann können Verträge nichtig sein. Geld zurück. Rufschaden inklusive.
Diese Checkliste zeigt dir, worauf du achten musst – damit dein Coaching nicht an einer Gesetzesfalle scheitert. Das ist nicht juristisch gecheckt, daher keine Gewähr! (Hier berichtet ein Rechtsanwalt):
1. Prüfe, ob dein Angebot unter das FernUSG fällt
Das FernUSG gilt, wenn alle diese drei Punkte erfüllt sind:
- Kostenpflichtig – du verlangst ein Honorar oder Kursgebühren.
- Räumlich getrennt – die Inhalte werden überwiegend online oder ohne Präsenz vermittelt.
- Überwachung des Lernerfolgs – zum Beispiel durch Feedback, Tests oder verpflichtende Fragerunden.
Gerichte haben entschieden: Viele Online-Coachings mit festen Inhalten, Video-Lektionen oder Live-Sessions fallen darunter. Ohne Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) kann der Vertrag nichtig sein – und Teilnehmende könnten gezahlte Beträge zurückfordern.
2. So kannst du die FernUSG-Pflicht vermeiden
Wenn du außerhalb des FernUSG bleiben willst, gestalte dein Angebot so:
- Keine Lernkontrolle: Keine verpflichtenden Aufgaben, Tests oder systematische Auswertung der Fortschritte.
- Nur Live und individuell: Keine Aufzeichnungen, keine vorproduzierten Video-Module.
- Unverbindliche Sprache: Statt „Lehrgang“ oder „Zertifikat“ lieber „Coaching“, „Beratung“ oder „Teilnahmebescheinigung“.
- Individuelle Beratung statt Lehrplan: Inhalte flexibel auf die Person anpassen, ohne festen Ablaufplan.
Beispiel:
Du führst ein 1:1‑Coaching via Zoom, gehst spontan auf Fragen ein, es gibt keinen festen Lehrplan und nichts wird aufgezeichnet – dann gilt das FernUSG in der Regel nicht.
3. Wenn dein Angebot unter das FernUSG fällt
Möchtest du trotzdem strukturierte Lerninhalte online anbieten:
- ZFU-Zulassung beantragen – zuständig ist die Behörde in Köln.
- Vertrags- und Informationspflichten einhalten – zum Beispiel Widerrufsrecht und klare Vertragsbedingungen.
- Gebühren einplanen – die Zulassung kostet ab etwa 1.050 €, dazu kommt oft ein prozentualer Anteil des Kurspreises.
- Fristen nutzen – wird innerhalb von drei Monaten nicht entschieden, kann die Zulassung als erteilt gelten (§ 12a FernUSG).
Übersicht: Entscheidungshilfe
Angebot | FernUSG-Pflicht? | Empfehlung |
Live-Coaching 1:1, keine Aufnahme, keine Lernkontrolle | Nein | Ohne Zulassung möglich |
Online-Kurs mit Videos, Q&A, fester Struktur | Ja | ZFU-Zulassung erforderlich |
Kurz gesagt:
- Individuell & live = meist keine Zulassung nötig.
- Standardisiert & strukturiert = Zulassung beantragen, sonst ist der Vertrag unwirksam.
Achtung: Liebe Kollegen und Kolleginnen, dieser Beitrag ist aus der Sicht eines juristischen Laien geschrieben. Wie geht Ihr mit dem Sachverhalt um?