Webi­nare, Online-Kurse, Coaching – immer mehr passiert online.

Doch vielen Anbie­tern ist nicht klar: Manche Formate fallen unter das Fern­un­ter­richts­schutz­ge­setz (FernUSG). Das bedeu­tet: strenge Regeln, klare Pflich­ten, saftige Konse­quen­zen.

Das Tücki­sche: Oft ist gar nicht eindeu­tig, ob dein Ange­bot dazu­ge­hört – bis es zu spät ist. Und dann können Verträge nich­tig sein. Geld zurück. Rufscha­den inklu­sive.

Diese Check­liste zeigt dir, worauf du achten musst – damit dein Coaching nicht an einer Geset­zes­falle schei­tert. Das ist nicht juris­tisch gecheckt, daher keine Gewähr! (Hier berich­tet ein Rechts­an­walt):

1. Prüfe, ob dein Angebot unter das FernUSG fällt

Das FernUSG gilt, wenn alle diese drei Punkte erfüllt sind:

  • Kosten­pflich­tig – du verlangst ein Hono­rar oder Kurs­ge­büh­ren.
  • Räum­lich getrennt – die Inhalte werden über­wie­gend online oder ohne Präsenz vermit­telt.
  • Über­wa­chung des Lern­erfolgs – zum Beispiel durch Feed­back, Tests oder verpflich­tende Frage­run­den.

Gerichte haben entschie­den: Viele Online-Coachings mit festen Inhal­ten, Video-Lektio­nen oder Live-Sessi­ons fallen darun­ter. Ohne Zulas­sung durch die Staat­li­che Zentral­stelle für Fern­un­ter­richt (ZFU) kann der Vertrag nich­tig sein – und Teil­neh­mende könn­ten gezahlte Beträge zurück­for­dern.

2. So kannst du die FernUSG-Pflicht vermeiden

Wenn du außer­halb des FernUSG blei­ben willst, gestalte dein Ange­bot so:

  • Keine Lern­kon­trolle: Keine verpflich­ten­den Aufga­ben, Tests oder syste­ma­ti­sche Auswer­tung der Fort­schritte.
  • Nur Live und indi­vi­du­ell: Keine Aufzeich­nun­gen, keine vorpro­du­zier­ten Video-Module.
  • Unver­bind­li­che Spra­che: Statt „Lehr­gang“ oder „Zerti­fi­kat“ lieber „Coaching“, „Bera­tung“ oder „Teil­nah­me­be­schei­ni­gung“.
  • Indi­vi­du­elle Bera­tung statt Lehr­plan: Inhalte flexi­bel auf die Person anpas­sen, ohne festen Ablauf­plan.

Beispiel:
Du führst ein 1:1‑Coaching via Zoom, gehst spon­tan auf Fragen ein, es gibt keinen festen Lehr­plan und nichts wird aufge­zeich­net – dann gilt das FernUSG in der Regel nicht.

3. Wenn dein Angebot unter das FernUSG fällt

Möch­test du trotz­dem struk­tu­rierte Lern­in­halte online anbie­ten:

  1. ZFU-Zulas­sung bean­tra­gen – zustän­dig ist die Behörde in Köln.
  2. Vertrags- und Infor­ma­ti­ons­pflich­ten einhal­ten – zum Beispiel Wider­rufs­recht und klare Vertrags­be­din­gun­gen.
  3. Gebüh­ren einpla­nen – die Zulas­sung kostet ab etwa 1.050 €, dazu kommt oft ein prozen­tua­ler Anteil des Kurs­prei­ses.
  4. Fris­ten nutzen – wird inner­halb von drei Mona­ten nicht entschie­den, kann die Zulas­sung als erteilt gelten (§ 12a FernUSG).

Über­sicht: Entschei­dungs­hilfe

Ange­botFernUSG-Pflicht?Empfeh­lung
Live-Coaching 1:1, keine Aufnahme, keine Lern­kon­trolleNeinOhne Zulas­sung möglich
Online-Kurs mit Videos, Q&A, fester Struk­turJaZFU-Zulas­sung erfor­der­lich

Kurz gesagt:

  • Indi­vi­du­ell & live = meist keine Zulas­sung nötig.
  • Stan­dar­di­siert & struk­tu­riert = Zulas­sung bean­tra­gen, sonst ist der Vertrag unwirk­sam.

Achtung: Liebe Kolle­gen und Kolle­gin­nen, dieser Beitrag ist aus der Sicht eines juris­ti­schen Laien geschrie­ben. Wie geht Ihr mit dem Sach­ver­halt um?